Verein
Spenden
Unsere Vereinsarbeit ist auf Geld- und Sachspenden angewiesen, da der Verein im Aufbau ist.
Durch Ihre Spende ermöglichen Sie es, dass Menschen, vor allem Kinder und Jugendliche, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, an unseren Angeboten teilnehmen können. Wir sind an der Zusammenarbeit mit Betrieben im Rahmen eines Sponsering/Werbevertrages interessiert.
Spenden sind steuerlich absetzbar.
Unsere Bankverbindung:
Sparkasse Aachen
BLZ : 390 50000
KontoNr. : 1071793507
Vereinssatzung
des Gemeinnützigen Vereins „Spurensuche e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Spurensuche e.V.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung ganzheitlicher physischer und psychisch-sozialer Gesundheitsvorsorge, insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit, jedoch auch im dazu gehörigen Umfeld der Erwachsenen- und Elternfortbildung durch Sozial-, Kunst-, Kreativ-, Erlebnis- und Naturpädagogik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Aufbau und Erhaltung eines Abenteuer- und Naturcamps in ländlicher
- Umgebung mit den entsprechenden Einrichtungen
- Projektbezogene Angebote und Seminare zu Natur- und Erlebnispädagogik, Kunst- und Kreativitätstraining und sozialer Gruppenarbeit zur Förderung von lebensbejahender Motivation, Lern- und Konzentrationsfähigkeit, Selbstbewusstsein, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und sozialer Integration
- Gesundheitsberatung, Training und Förderung in den Bereichen: gesunde Ernährung, Bewegung und Sport
- Einbeziehung von Tieren, insbesondere Pferden ,Hunden und Schafen, zur Förderung der Verantwortung und der Achtung und Respekt vor allem Lebendigen
- ökologischer Garten- und Landschaftsbau, Tiefenökologie und Umweltschutz, die dem gleichen Ziel dienen wie unter 5)
- Förderung von integrativen Maßnahmen, wie die Einbeziehung von älteren Menschen, Menschen aus verschiedenen Kulturen und Menschen mit Behinderungen
- Organisation von Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit für Mitglieder und Interessierte, Kontakte mit Medien, Behörden, Institutionen und Organisationen
- Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Pädagogen, Fachkräften im sozialen Bereich, Wissenschaftlern, Psychotherapeuten, Künstlern, Handwerkern sowie medizinischen Heilberufen
- Arbeitsgruppen der aktiven Mitglieder zu satzungsgemäßen Themen, sowie durch Kontakt und Erfahrungsaustausch der Mitglieder in nationalen und internationalen Netzwerken
- Der Verein ist uneigennützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsdatums und Anschrift an den Vorstand zu richten. - Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand de Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Vereinbekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und 1 Beisitzer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
- Das Amt eines Mitglied eines Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstandein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 € (i. W. fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Für Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zur Leistung von mehr als 2.500,00 € für den Einzelfall verpflichten, ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Protokolle jederzeit einzusehen.
- Die Vorstandsmitglieder können für den zeitlichen und materiellen Aufwand, den ihre Aufgabe mit sich bringt, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung, der Aufwand ist schriftlich zu dokumentieren.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten,
- wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen, der Kassenprüfer erstattet Bericht über die Prüfung der Buch- und Kassenführung sowie der Jahresrechnung; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versendungsleiter hat dann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Berufungen abgelehnter Bewerber
- die Auflösung des Vereins.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen treuhänderisch an den
NABU- Aachen e.V., Dreiländerweg 112, 52074 Aachen,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.06.2007 errichtet.